Jugendschöffen_innen

Paragrafen-Zeichen in Blau

Wir suchen Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019-2023!

Zum 31.12.2018 endet die Amtszeit der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 2014 – 2018. Die Vorschlagslisten für die Wahlen zur nachfolgenden Amtsperiode 2019 – 2023 müssen bis April 2018 aufgestellt werden, daher werden ab sofort wieder geeignete Bewerberinnen und Bewerbern für das Jugendschöffenamt gesucht.
Auch das Jugendamt Tempelhof-Schöneberg bittet seine Bürgerinnen und Bürger, die in Interesse an dem Amt haben, um Bewerbungen und Vorschläge. Wenn keine ausreichende Anzahl von Bewerbungen eingeht, muss eine Zufallsauswahl von Personen aus dem Melderegister ausgelöst werden, denn das Jugendschöffenamt ist ein verpflichtendes Ehrenamt, zu dessen Übernahme jeder Staatsbürger verpflichtet ist.

Welche Aufgaben haben Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ?

Sie sind ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit (Jugendgericht), die bei den Amts- und Landgerichten in Verhandlungen gegen Jugendliche mitwirken. Durch die Schöffinnen/ Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie wirken auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein sowie die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein (im Namen des Volkes). Dabei spielen das eigene Rechtsempfinden der Schöffinnen/Schöffen als nicht speziell juristisch ausgebildete Richter/innen sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in dem Verfahren eine Rolle. Gleichzeitig sollen Schöffinnen/Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken und erreichen, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter/innen. Sie nehmen an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Dabei sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichter/innen. Das wird etwa daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen/Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden.
Für die Tätigkeit werden Schöffinnen/Schöffen entschädigt. Das Gesetz sieht die Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Auslagen vor, ferner die Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • bei Beginn der Amtsperiode ein Alter von 25 bis 69 Jahren
  • gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Amtes
  • alleiniger oder Hauptwohnsitz im Bezirk
  • Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
  • keine Verurteilung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung
  • kein schwebendes Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
  • erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung

Die Kenntnisse können z.B. bei der ehrenamtlichen Tätigkeit im Bereich von Jugendverbänden, Jugendhilfe-/Freizeiteinrichtungen, im schulischen und sportlichen Bereich sowie im Rahmen von privater Erziehungs- und Betreuungstätigkeit erworben worden sein.

Wie funktioniert die Schöffenwahl

Ihre Bewerbung wird auf die Vorschlagsliste des für Sie zuständigen Bezirks gesetzt. Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffenwahl bestehend aus freiwilligen Meldungen und/oder zufällig aus dem Melderegister des Bezirks ausgewählten Personen, wird von dem Jugendhilfeausschuss beschlossen und anschließend eine Woche öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen. Die Vorschlagsliste sollte mindestens die doppelte Anzahl der dem zuständigen Amtsgericht zu unterbreitenden Vorschläge enthalten und eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen ausweisen. Die Aufnahme in die Vorschlagslisten der Bezirke bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden.
Nach Ablauf der Einspruchszeit wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss unter Vorsitz einer Amtsrichterin / eines Amtsrichters mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffinnen/Hauptschöffen sowie der Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht ausgewählte Personen werden vom Gericht informiert.

Weitere Informationen und Hinweise finden Sie unter folgenden Links:

www.schoeffen.de
www.schoeffen-bb.de
www.berlin.de/schoeffen

Downloadcenter: