Gesetzliche Kranken­versicherung

Zahn­arzt – was die Krankenkasse zahlt

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Zahnbe­hand­lung. Vor allem, wenn es um Zahn­ersatz geht, müssen gesetzlich Versicherte oft einen hohen Eigen­anteil tragen. © Westend61 / INIMAGES

Die gesetzliche Kranken­versicherung zahlt nur pauschale Fest­zuschüsse für Zahn­ersatz. Die restlichen Kosten trägt der Patient. Wir erklären die wichtigsten Rege­lungen.

Höhere Zuschüsse mit Bonus­heft

Zunächst: Die Behand­lung beim Zahn­arzt funk­tioniert für gesetzlich Versicherte genauso wie bei jedem anderen Arzt: Der Versicherte legt seine Chipkarte vor, und der Zahn­arzt behandelt. Muss allerdings Zahn­ersatz her, kann es für Versicherte schnell teuer werden. Denn die gesetzliche Kranken­versicherung zahlt für Zahn­ersatz einen Fest­zuschuss in Höhe von 60 Prozent der Kosten, die Krankenkassen und Zahn­ärzteschaft für eine einfache Regel­versorgung fest­gelegt haben – etwa für eine Brücke aus einer Metall­legierung ohne Gold­anteil. Die restlichen Kosten muss der Versicherte selbst tragen. Waren Versicherte fünf Jahre in Folge zur Vorsorge beim Zahn­arzt und können sie dies durch Stempel im Bonus­heft nach­weisen, erhöht sich der Fest­zuschuss ab dem sechsten Jahr auf 70 Prozent. Bei Versicherten, die zehn Jahre lang Stempel in ihrem Bonus­heft lückenlos nach­weisen können, beträgt der Zuschuss ab dem elften Jahr 75 Prozent des Betrages für die Regel­versorgung

Tipp: Versäumen Sie den jähr­lichen Kontroll­besuch beim Zahn­arzt auch nur ein Mal, verlieren Sie den Bonus komplett und müssen wieder bei null anfangen. Haben Sie nur vergessen, Ihr Bonus­heft zu einem Termin mitzubringen, können Sie den fehlenden Stempel aber nach­tragen lassen.

Härtefall­regelung

Bei Versicherten, die im Monat nicht mehr als 1 414 Euro brutto einnehmen oder Sozial­leistungen wie Bürgergeld, Bafög, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen, erstatten die Krankenkassen die Regel­versorgung komplett, wenn sich Versicherte für die Kassen­leistung bei Zahn­ersatz entscheiden. Wer mehr als die Regel­versorgung wünscht, etwa eine voll verblendete Krone, der erhält nur den doppelten Fest­zuschuss. Die Mehr­kosten müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Um den Zuschuss zu bekommen, muss bei der Krankenkasse ein Antrag gestellt werden – selbst dann, wenn Versicherte bereits von Zuzah­lungen befreit sind.

Tipp: Die Einkommens­grenze erhöht sich auf 1 944 Euro im Monat, wenn ein Angehöriger mit im Haushalt lebt und um weitere 353,50 Euro für jeden weiteren Angehörigen.

Kassen­leistung beim Zahn­arzt

Für viele Behand­lungen müssen Kassenpatienten nicht extra zahlen. Das gilt etwa für das Entfernen von Karies und das Füllen der dadurch entstandenen Löcher, Wurzelkanalbe­hand­lungen oder das Ziehen von Zähnen. Auch Parodontosebe­hand­lungen oder die Entfernung von Zahn­stein einmal im Jahr sind Leistungen der Krankenkassen. Versicherte haben allerdings nur Anspruch auf Füllungen aus dem jeweils preis­wertesten Material. Die Krankenkasse zahlt also etwa für Kunststoff-Füllungen nur im sicht­baren Bereich. Wer sich bei größeren Löchern für ein Inlay entscheidet, muss ebenfalls einen Teil der Kosten selbst über­nehmen. Die Kranken­versicherung zahlt dann nur den Betrag, den sie für die preisgüns­tigste Füllung in der gleichen Größe zahlen würde.

Mehr­kosten selbst bezahlen

Neben der Regel­versorgung haben Patienten auch die Möglich­keit, hoch­wertigere Materialien für den Zahn­ersatz zu wählen. Sie können sich auch für eine komplett andere Versorgung, etwa ein Implantat anstelle einer Brücke entscheiden. Der Kassen­zuschuss bleibt aber gleich, auch wenn der Zahn­ersatz durch die höher­wertige Behand­lung viel teurer wird.

Tipp: Für den Eigen­anteil kommt eventuell eine Zahn­zusatz­versicherung auf. Die Stiftung Warentest hat Zahnzusatzversicherungen getestet.

Zahn­arzt darf höhere Rechnung stellen

Die Mehr­kosten muss der Patient privat bezahlen. Durch die privatzahn­ärzt­liche Gebühren­ordnung (GOZ) müssen sich Patienten meist auf höhere Kosten einstellen, insbesondere für hoch­wertigen Zahn­ersatz wie Inlays oder Implantate oder auch für die professionelle Zahn­reinigung. Die Zahn­ärzte dürfen für Zusatz­leistungen höhere Honorare kassieren. Im Unterschied zur Regel­versorgung ist dem Zahn­arzt nämlich von der gesetzlichen Kranken­versicherung nicht vorgeschrieben, was er für die besondere Versorgung verlangen darf. Die Abrechnung erfolgt nach der GOZ. Dort ist jeder zahnmedizi­nischen Leistung eine Punkt­zahl zuge­ordnet. Ein einzelner Punkt hat einen Wert – aktuell sind das 5,62421 Cent. Aus Multiplikation von Punkt­zahl und Punkt­wert ergibt sich der einfache Gebühren­satz. Je nach Schwierig­keit der Behand­lung rechnen Zahn­ärzte höhere Sätze ab. Der 2,3-fache Gebühren­satz entspricht dem durch­schnitt­lichen Schwierig­keits­grad. Zahn­ärzte können leicht bis zum 3,5-fachen gehen – nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Patienten sogar darüber hinaus.

Hinweis: Sie können vorab auch einen Kostenplan vom Zahn­techniker erhalten, wenn für Material- und Labor­kosten voraus­sicht­lich mehr als 1 000 Euro berechnet werden. Davon sollten sie Gebrauch machen, um die Kosten besser einschätzen zu können. Gerade bei teuren und umfang­reichen Behand­lungen können auch Teil­rechnungen vom Zahn­arzt sinn­voll sein. Diese helfen Ihnen dabei, den Über­blick über ihre Zahn­ersatz­kosten zu behalten.

Zahn­arzt­kosten verringern

Bonus. Gehen Sie mindestens einmal im Jahr zur Kontrolle zum Zahn­arzt, auch wenn nichts wehtut. Achten Sie darauf, dass die Unter­suchungen in Ihr Bonus­heft einge­tragen werden. Nur so sichern Sie den maximalen Zuschuss von der Kranken­versicherung, falls Sie einmal Zahn­ersatz benötigen.

Kostenplan. Zahn­ärzte müssen für Zahn­ersatz einen Heil- und Kostenplan erstellen. Lassen Sie sich diesen von Ihrem Zahn­arzt genau erklären und fragen Sie ihn nach Behand­lungs- und Kosten­alternativen. Haben Sie Zweifel, ob Ihnen Ihr Zahn­arzt den optimalen Zahn­ersatz vorschlägt, können Sie bei einem weiteren Zahn­arzt einen Heil- und Kostenplan erstellen lassen. Zahn­ärzte dürfen von Kassenpatienten kein Geld dafür verlangen.

Preis­vergleich. Die zahn­tech­nischen Labor- und Material­kosten machen mehr als die Hälfte jeder Zahn­ersatz­rechnung aus. Sie können Geld sparen, indem Sie Ihrem Zahn­arzt vorschlagen, ein güns­tiges Labor zu beauftragen. Die Krankenkassen dürfen ihre Versicherten auf preis­werte Anbieter hinweisen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse.

Krankenkasse. Manchmal haben die Kassen auch Verträge mit Dienst­leistern wie „dent-net“ geschlossen. Dadurch können Sie zumindest die Regel­versorgung ohne eigene Zuzahlung bekommen. Und auch der Anteil an teurerem Zahn­ersatz verringert sich dadurch zumindest teil­weise. Eventuell gewährt die Kasse auch einen Zuschuss zum Zahn­ersatz oder beteiligt sich an den Kosten für die professionelle Zahn­reinigung. Informationen zu den Leistungen von derzeit 71 Kassen finden Sie in unserem Krankenkassenvergleich.

Zusatz­versicherung. Private Zahn­zusatz­versicherungen beteiligen sich an den Kosten, die Krankenkassen nicht über­nehmen. Weil es Ober­grenzen gibt, bekommen Sie aber von Kasse und Zusatz­versicherung zusammen meist nicht mehr als 80 bis 90 Prozent der Kosten. Die Versicherer haben sich zudem davor geschützt, dass Patienten kurz vor ihrer Zahnsanierung noch eine Police abschließen. Ist ein Zahn­problem bei Vertrags­schluss bekannt oder steht eine Behand­lung an, über­nimmt die Versicherung die Kosten nicht. Die ersten Leistungen aus seiner Zahn­police erhält der Versicherte frühestens acht Monate nach Vertrags­schluss. Sogar in den ersten Vertrags­jahren schränken viele Versicherer die Leistungen ein. Die für Sie güns­tigste und am besten geeignete Zahn­zusatz-Police finden Sie mithilfe unseres Zahnzusatzversicherungs-Vergleichs.

Special Kosten für Zahn­ersatz. Viele Tipps rund um die Zahn­pflege, woran Sie einen guten Zahn­arzt erkennen und wie Sie Ihre Kosten verringern können, zeigt Ihnen unser Special Kosten für Zahnersatz.

Zweitmeinung. Immer wenn Zweifel an der vorgeschlagenen Zahnbe­hand­lung bleiben, ist eine Beratung im Rahmen des Zweitmeinungs­modells sinn­voll. Dies ist ein Gemein­schafts­angebot der Kassenzahn­ärzt­lichen Vereinigungen und Landes­zahn­ärztekammern. Zuständig ist immer die entsprechende Kassenzahn­ärzt­liche Vereinigung oder Kammer des Bundes­landes am Wohn­ort des Ratsuchenden. Die Zweitmeinung ist kostenlos. Das Angebot richtet sich ausschließ­lich an gesetzlich Kranken­versicherte, die von ihrem Zahn­arzt bereits einen Heil- und Kostenplan erhalten haben. Ein Vorteil: Die beratenden Zahn­ärztinnen und Zahn­ärzte dürfen die Patienten nicht selbst behandeln. Das stellt sicher, dass die Beratung unabhängig von wirt­schaftlichen Interessen erfolgt.

Zahnbe­hand­lung im Ausland

Um Kosten zu sparen, denken Versicherte manchmal auch über eine Zahnbe­hand­lung im Ausland nach. Sich im Ausland Zahn­ersatz eingliedern zu lassen, ist meist nur sinn­voll bei kurzen Wegen, über­schaubaren Versorgungen und einem Koope­rations­partner vor Ort. Gerade teure Zahnimplantationen können Monate dauern, etwa bei erforderlichem Knochen­aufbau. Komplikationen können dann zu organisatorischen und eventuell recht­lichen Problemen führen. Gründe gegen eine Zahnbe­hand­lung im Ausland können auch langen Wege, der hohe zeitliche Aufwand und die Fahrt­kosten sein.

Generell gilt: Bei Zahnbe­hand­lungen im Ausland müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten Leistungen bis zu dem Betrag erstatten, den sie auch im Inland bezahlen müssten. Das gilt aber nur bei Behand­lungen in anderen EU-Ländern. Zudem können die Kassen Kosten von privatärztlichen oder medizi­nisch nicht anerkannten Leistungen verweigern. Das gilt:

Zunächst selber zahlen. Die Kosten für eine Auslands­behand­lung zahlen Sie zunächst meist selbst. Im Anschluss an die Behand­lung können sie dann die Rechnung bei der Krankenkasse einreichen. Achten Sie darauf, dass Sie sich zunächst von einem Zahn­arzt in Deutsch­land einen Heil- und Kostenplan erstellen lassen. Auf dessen Grund­lage sollten Sie sich dann einen weiteren Heil- und Kostenplan von einem ausländischen Zahn­arzt aushändigen lassen. Achten Sie darauf, dass dieser möglichst in Deutsch verfasst ist. Diese Unterlagen müssen Sie dann bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Kasse muss Ihnen bestätigen, welchen Anteil der Kosten sie über­nimmt.

Garantie. Sie sollten mit dem Zahn­arzt Garantie- und Ersatz­ansprüche nach deutschem Recht vereinbaren.

Mögliche Probleme. Das Verbraucher­schutz­recht ist in allen EU-Ländern im Wesentlichen identisch mit dem deutschen. Die zweijäh­rige Gewähr­leistung gilt also auch für Laboratorien in Polen oder Ungarn. Trotzdem kann es kompliziert werden, wenn die Behand­lung oder der Zahn­ersatz fehler­haft sind. Bei Nachbesserungen müssen Sie zum Behandler fahren. Für Patienten in Grenz­nähe ist dies kein Problem. Bei allen anderen fallen dadurch zusätzliche Kosten für Über­nachtung und Reise an. Einige Zahn­ärzte in den östlichen EU-Ländern haben aber bereits Vertrags­partner in Deutsch­land, die Nachbesserungen vornehmen. Erkundigen Sie sich danach. Sie müssen auch mit Sprach­problemen rechnen. Das kann für die Behand­lung, aber auch für mögliche Reklamationen problematisch werden.

Arzt­haftung. Nicht in allen Ländern der EU ist das Arzt­haftungs­recht so streng wie in Deutsch­land. Schmerzens­geld und Schaden­ersatz sind meist noch schwerer zu erlangen als hier. Verweigert sich der Zahn­arzt, hilft nur noch eine Klage. Diese müssen Sie im Allgemeinen beim Gericht am Sitz des Zahn­arztes im Ausland einreichen. Nur wenn der Arzt über Anzeigen für die Behand­lung im Ausland geworben hat, können Sie ihn an Ihrem Wohn­ort verklagen.

Mit Labor­kosten sparen. Wenn Sie eine Auslands­behand­lung aufgrund der recht­lichen Unsicherheiten scheuen, können Sie trotzdem von den güns­tigen Preisen in den europäischen Nach­barländern profitieren. Labor­kosten machen etwa 60 Prozent der Kosten für Zahn­ersatz aus. Arbeitet Ihr deutscher Zahn­arzt mit einem güns­tigen Labor etwa in Polen oder Tschechien zusammen, kann er bis zu 50 Prozent dieser Kosten sparen. Das kommt auch den Patienten zugute. Bei Mängeln können Sie sich zudem an Ihren heimischen Zahn­arzt wenden. Fragen Sie bei ihm nach.

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Kommentarliste

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  • Der_Privatier am 10.11.2023 um 21:44 Uhr
    Freiwillig Krankenversichert Privatier/Erwerbslos

    Als Privatier/Erwerbsloser freiwillig versichert schön und gut. Beiträge steigen und werden rückwirkend angepasst. Beiträge sinken aber ein rückwirkende Anpassung nicht möglich.
    Warum. Dumm gelaufen ich beziehe meine Einnahmen nur aus Kapitalerträgen (Zinsen und Veräusserungsgewinnen Aktien) Keine Lebensversicherung, keine Pacht oder Mieteinnahme.
    Darum sagt meine Krankenkasse KAP aus Aktienverkäufen werden vom SGB nicht erfasst darum sind Beitragsrückzahlungen nicht berechtigt.
    Seltsam nur das die KAP aus Aktienverkäufen zur Beitragsberechnung herangezogen werden dürfen. Da läuft doch was schief.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.12.2022 um 13:00 Uhr
    Kassenwechsel / geplanter Arzttermin

    @werug: Auch nach dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Sie einen zuvor vereinbarten Arzttermin in Anspruch nehmen und über die (neue) Krankenkassenkarte abrechnen. Handelt es sich um die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkasse, hat ein Kassenwechsel keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
    Nur im Bereich der freiwilligen Zusatzleistungen, wozu zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Zahnprophylaxe zählt, kann der Kassenwechsel dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.

  • werug am 18.12.2022 um 09:45 Uhr
    Abwarten und dann kündigen

    Ich habe im Februar einen wichtigen Untersuchungstermin beim Gastroenterologen und diesen möchte ich auf gar keinen Fall verschieben. Kann es beim Wechsel zur anderen GKV zu Problemen kommen während einer Ärztlichen Untersuchung?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.09.2022 um 09:50 Uhr
    Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland

    @cdorfner: Der vorübergehende Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner entfällt.

  • cdorfner am 17.09.2022 um 18:37 Uhr
    Beitragspflicht b. Aufenthalt im nicht-EU-Ausland?

    Wie ist das, wenn man sich einige Zeit (also länger als einen Monat) im nicht-EU-Ausland aufhält? Normalerweise gilt ja: Wenn eine Versicherung nicht leistet, dann sollte auch keine Prämie fällig sein. Muß man dennoch (z.B. als Rentner, oder als vorübergehend freiwillig Versicherter) Beiträge bezahlen?